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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01.Juli. 2023

1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
1.1.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit den unternehmerisch tätigen
Lieferanten der AIP Innenprojekt GmbH – nachfolgend bezeichnet als AIP, die ab dem 1. Juli 2023
abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software und/oder
Werkleistungen für AIP zum Gegenstand haben. Die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen
getroffenen Regelungen gelten gleichermaßen für die von dem Lieferanten zu erbringenden
Werkleistungen; vorbehaltlich formulierter Differenzierungen gilt der Vertrag über die
Werkleistungen als „Vertrag“ sowie die Werkleistung als „Ware“ im Sinne dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen. Von dem Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht
die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.2.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten AIP
nicht, auch wenn AIP nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen
des Lieferanten annimmt. Gleichermaßen wird AIP nicht verpflichtet, soweit die
Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Abweichungen von unseren
Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

2. Abschluss des Vertrages
2.1.
Der Lieferant ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an AIP verpflichtet, wenn
die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die, dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachte oder
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, wenn für den Umgang mit der zu
liefernden Ware besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind oder wenn mit der zu
liefernden Ware besondere Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiken oder atypische
Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem
Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten. Gleiches gilt, wenn zu der zu liefernden
Ware in der Werbung, in Prospekten oder in sonstigen an die Öffentlichkeit gerichteten
Äußerungen im In- oder Ausland gemachte Aussagen des Lieferanten oder Aussagen Dritter, die
dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten, nicht in jeder Hinsicht eingehalten
werden.
2.2.
Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzufassen. Weicht das Angebot des Lieferanten von
der Anfrage bzw. Bestellung von AIP ab, wird der Lieferant die Abweichungen als solche
besonders hervorheben.
2.3.
Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von AIP aufgegebene Bestellungen werden
ausschließlich durch die schriftliche „Bestellung“ von AIP wirksam. Der Vertrag kommt zustande,
wenn innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Datum der schriftlichen
„Bestellung“ die von AIP dem Lieferanten zugeleitete „Bestell-Annahme“ ohne inhaltliche
Änderungen und von dem Lieferanten rechtsverbindlich unterzeichnet bei AIP eingeht oder der
Lieferant die „Bestellung“ konkludent annimmt. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn der
Lieferant schriftlich rügt, dass die von AIP dem Lieferanten zugeleitete „Bestellung“ nicht in jeder
Hinsicht den Erklärungen des Lieferanten entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und
die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche „Bestellung“
bei dem Lieferanten eingegangen ist, bei AIP eingeht. Die tatsächliche Entgegennahme von Ware
und/oder die Abnahme von Werkleistungen, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von AIP
oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Abschluss des Vertrages.
2.4.
Die schriftliche „Bestellung“ von AIP ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes
maßgebend, auch wenn sie in irgendeiner Weise, namentlich auch im Hinblick auf die
ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, von den Erklärungen des
Lieferanten abweicht. Den Vertrag begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-,
Maß- und Gewichtsangaben sind verbindlich.
2.5.
Jede Verkürzung der gesetzlichen oder der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen
formulierten Rechte von AIP, namentlich jede Beschränkung oder jeder Ausschluss von
gesetzlichen Gewährleistungen oder von Garantien oder von Zusagen des Lieferanten im
Hinblick auf die Ware und/oder Werkleistungen oder die Durchführung des Vertrages sowie Art
und Umfang von AIP durchzuführender Prüfungen, bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen
und schriftlichen Bestätigung durch AIP.
2.6.
Von dem Lieferanten gefertigte Auftragsbestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines
Widerspruchs durch AIP bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Entgegennahme
von Ware und/oder Werkleistungen, ihre Bezahlung, noch sonstiges Verhalten von AIP oder
Schweigen ein Vertrauen des Lieferanten auf die Beachtlichkeit seiner Auftragsbestätigung.
2.7.
Die Mitarbeiter sowie die Agenten von AIP sind nicht befugt, von dem Erfordernis des
rechtzeitigen Eingangs, der von dem Lieferanten rechtsverbindlich unterzeichneten
„Bestellannahme“ bei AIP abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.
2.8.
AIP ist berechtigt, gegen Erstattung der nachgewiesen damit ausgelösten, angemessenen
Aufwendungen des Lieferanten nach Vertragsabschluss die Vorgaben für die zu liefernde Ware
und/oder Werkleistungen zu ändern oder den abgeschlossenen Vertrag teilweise zu stornieren.
Im Falle einer teilweisen Stornierung ist dem Lieferanten auch der nachgewiesen dadurch
entfallende, anteilige Gewinn zu erstatten. Für Werkleistungen bleibt es bei der Geltung von §
649 BGB.
2.9.
Änderungen des abgeschlossenen Vertrages können durch eine, den Vertrag modifizierende
„Bestellung“ von AIP und die nach Maßgabe von Ziffer 2.3. nachfolgende „Bestellannahme“ des
Lieferanten vorgenommen werden. Sonstige Änderungen des abgeschlossenen Vertrages
bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von AIP.

3. Pflichten des Lieferanten
3.1.
Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen
sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DAP
Incoterms® 2020 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen,
insbesondere die in der schriftlichen „Bestellung“ von AIP bezeichnete Ware zu liefern und/oder
Werkleistungen zu erbringen. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen
hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen. Der Lieferant wird
bei der Durchführung seiner Geschäfte zudem dafür Sorge tragen, dass die jeweils maßgeblichen
Regelungen zum Mindestlohn und vorgegebene Sozialstandards eingehalten werden.
3.2.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von AIP in jedem Einzelfall darf der Lieferant die ihm
gegenüber AIP obliegenden Leistungspflichten nicht auf Sublieferanten übertragen, wenn sich
nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit
AIP ergeben können.
3.3.
Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungspflichten AIP die bevorstehende
Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist verpflichtet, die Ware
möglichst zeitnah vor Übergabe an AIP in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem AIP zu
einer Eingangsuntersuchung verpflichtet ist, das Ergebnis der Untersuchung schriftlich
festzuhalten und auf Anfordern an AIP zu übersenden. Der Lieferant ist in jedem Fall und
ungeachtet einer AIP obliegenden Eingangsuntersuchung verpflichtet, die Einhaltung der von
dem Lieferanten geschuldeten Menge, die Art und Verpackung der zu liefernden Ware und ihre
Freiheit von unschwer feststellbaren Qualitäts- und Rechtsmängeln zu überprüfen
3.4.
Der Transport und die Verwahrung der Ware und/oder Werkleistung bis zur Übernahme durch
AIP ist alleinige Verantwortung des Lieferanten; insbesondere ist der Lieferant gegenüber AIP
dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder Werkleistung transportgerecht verpackt, sicher
verladen und auf, für ihre Beförderung geeigneten Transportmitteln transportiert wird. Ungeachtet
seiner alleinigen Transportverantwortung ist der Lieferant zudem verpflichtet, die in der
„Bestellung“ von AIP angesprochenen Versandvorschriften zu beachten. Die Vereinbarung
anderer Lieferklauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der
Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
3.5.
Der Lieferant ist gegenüber AIP dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder Werkleistung alle
Anforderungen erfüllt, die für die Bereitstellung der Ware und/oder Werkleistung auf dem Markt
in Deutschland zu beachten sind. Zudem wird der Lieferant ungeachtet gesetzlicher
Informationspflichten AIP rechtzeitig schriftlich über alle Eigenschaften der Ware und/oder
Werkleistung informieren, die für ihre Vermarktungsfähigkeit bedeutsam sein können. Die
Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports
und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen
Regelungen.
3.6.
Der Lieferant wird die ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig erfüllen und insbesondere die Ware
und/oder Werkleistung entladen an der, in der schriftlichen „Bestellung“ von AIP bezeichneten
Lieferanschrift und – wenn eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in Limbach-
Oberfrohna/Deutschland an AIP übergeben. Zur Entgegennahme der Ware sind nur Personen
der Warenannahme und des Lagerbereichs von AIP berechtigt.
3.7.
Vorbehaltlich weitergehender Zusagen ist der Lieferant verpflichtet, neu hergestellte Ware
und/oder Werkleistung der vereinbarten Art und Menge in der Qualität und Verpackung und mit
den Kennzeichnungen und Markierungen versehen an AIP zu übergeben, die auf jeden Fall den
Vorschriften und Standards, die für die Bereitstellung der Ware und/oder Werkleistung auf dem
Markt in Deutschland namentlich auch im Hinblick auf Produktsicherheit, Unfallverhütung,
Arbeits- und Gesundheitsschutz, Nichtverwendung verbotener Stoffe, Einhaltung von
Grenzwerten usw. jeweils gelten, und dem neuesten Stand der Technik, mindestens aber den
jeweils aktuellsten DIN- und VDE-Vorschriften entsprechen. Der Lieferant tritt insbesondere dafür
ein, dass die Ware und/oder Werkleistung keine Abweichungen aufweist, die Beeinträchtigungen
des in Deutschland üblichen Gebrauchs- oder wirtschaftlichen Wertes oder des dem Lieferanten
zur Kenntnis gebrachten Verwendungszweckes zur Folge haben können. Der Lieferant ist zudem
verpflichtet, die gebotenen Betriebshandbücher, Anleitungen und technischen Dokumentationen
sowie sonstiges Material zu der Ware und/oder Werkleistung in deutscher Sprache an AIP zu
übergeben. Bedarf die zu liefernde Ware und/oder Werkleistung näherer Bestimmung, wird der
Lieferant AIP in jedem Fall stets schriftlich und rechtzeitig zur Ausübung des Bestimmungsrechts
auffordern. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen oder gesondert
abzurechnen.
3.8.
Der Lieferant gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung an der Ware und/oder Werkleistung
keine Ansprüche oder Rechte Dritter, insbesondere nicht aus Eigentum oder aus gewerblichem
oder anderem geistigem Eigentum bestehen, die die freie Verwendung der Ware und/oder
Werkleistung durch AIP im In- oder Ausland beeinträchtigen können.
3.9.
Der Lieferant ist verpflichtet, von AIP für die Ware gewünschte Lieferantenerklärungen sowie
Ursprungsnachweise, Zollbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen in Limbach-
Oberfrohna/Deutschland an AIP zu übergeben. Der Lieferant wird AIP zudem unaufgefordert
informieren, wenn ihm Import- und/oder Exportbeschränkungen dritter Staaten zu der gelieferten
Ware und/oder Werkleistung bekannt sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms
oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der
Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
3.10.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Bestellnummer der „Bestellung“ von
AIP herausgestellt ist. Rechnungen, Lieferscheine und Versandpapiere müssen mit den Angaben
der „Bestellung“ von AIP übereinstimmen, allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und
sind gesondert per Post und zusätzlich elektronisch an AIP (Rechnung@aip-innenprojekt.de) zu
übersenden. Rechnungen müssen zudem die Bestellnummer sowie das Datum der „Bestellung“
von AIP und die Steuernummer des Lieferanten sowie den Namen des den Vorgang betreuenden
Sachbearbeiters von AIP ausweisen. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in
dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen.
3.11.
Die genaue Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist wesentliche Pflicht des Lieferanten.
AIP ist berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb vereinbarter Fristen festzulegen. Auf die
nicht rechtzeitige Abklärung technischer Fragen durch AIP kann sich der Lieferant nur berufen,
nachdem er AIP rechtzeitig und schriftlich zur Erledigung aufgefordert hat. Ungeachtet aller
sonstigen Ansprüche von AIP sind Lieferverzögerungen unverzüglich nach erkennbar werden
schriftlich und unter Angabe des neuen Liefertermins an AIP mitzuteilen; der neue Liefertermin ist
Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Wenn Lieferungen nicht fristgerecht erfolgen, bestehen die
Erfüllungsansprüche von AIP fort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Ein Recht zur
Erbringung von Leistungen außerhalb der vereinbarten Termine oder Fristen steht dem
Lieferanten nur zu, soweit AIP in jedem Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.
3.12.
Vereinbarte Pönalen (Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzpauschalen) sind zusätzlich zu
den vereinbarten Leistungen zu erbringen, schließen die Geltendmachung weitergehender
Schäden nicht aus und können von AIP auch im Falle vorbehaltloser Annahme der Lieferung in
Anspruch genommen werden.
3.13.
Gesetzliche Rechte des Lieferanten zur Zurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden
Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei
denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen AIP fällig und unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist oder AIP aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige
Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung
angeboten hat.
3.14.
Der Lieferant ist verpflichtet, nur umweltfreundliches Verpackungsmaterial zu verwenden sowie
Verpackungsmaterial und von ihm gelieferte Ware und/oder Werkleistung, soweit diese
besonderen abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, zu entsorgen und, wenn die
Entsorgung nicht anderweitig gewährleistet ist, auf eigene Kosten an der in der schriftlichen
„Bestellung“ von AIP bezeichneten Lieferanschrift und – wenn eine solche nicht bezeichnet ist –
an der Niederlassung in Limbach-Oberfrohna abzuholen oder von Dritten zurückzunehmen.
Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Lieferant die erneute Verwendung, stoffliche
Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der gelieferten Ware und/oder Werkleistung
sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen und AIP
auf Verlangen nachzuweisen.
3.15.
Der Lieferant ist verpflichtet, den gesetzlichen Verpflichtungen des Entsende- sowie des
Mindestlohngesetzes in vollem Umfang nachzukommen und zu gewährleisten, dass die
Auftragnehmer, die der Lieferant zur Erfüllung der gegenüber AIP begründeten, vertraglichen
Pflichten einsetzt, dies ebenfalls tun.

4. Pflichten von AIP
4.1.
AIP ist verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt
nachfolgender Rechnungsprüfung nach Wahl von AIP durch Überweisung an ein Bankinstitut, mit
dem der Lieferant Geschäftsverbindungen unterhält.
4.2.
Der Zahlungsanspruch des Lieferanten entsteht, nachdem die Ware und die Dokumente
vollständig und vertragsgemäß an AIP übergeben und die Werkleistung vollständig abgenommen
wurden. Die Zahlung ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Voraussetzungen binnen
14 Tage mit 3% Skonto, 21 Tagen 2% Skonto oder 30 Tage netto Kasse fällig. Die Zahlungsfrist
läuft nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei AIP an.
4.3.
Mit dem Preis sind alle Leistungen des Lieferanten einschließlich anfallender Nebenkosten, wie
insbesondere auch Steuern und Abgaben sowie anfallende Bankgebühren abgegolten. Eine
Erhöhung nach Vertragsabschluss ist nur möglich, wenn diese Veränderungen von
preisbildenden Faktoren (z.B. Rohstoff- und Energiekosten) beruhen, die nach Vertragsabschluss
entstanden sind. Diese Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der
preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden mit angemessener Frist angezeigt
werden. Bei vereinbarten Festpreisen gilt dies, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach
Vertragsabschluss entstanden sind.
4.4.
An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung zu fordern. Die
Empfangszuständigkeit des Lieferanten bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche aus dem
Vertrag an Dritte abtritt.
4.5.
Gesetzliche Rechte von AIP zur Herabsetzung des Preises, zur Aufrechnung, zur
Zurückbehaltung und/oder zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden durch die
Regelung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht eingeschränkt und stehen AIP
ungeachtet weitergehender gesetzlicher Möglichkeiten auch dann zu, wenn Kasse-Klauseln
vereinbart werden. Ohne dass es einer vorherigen Anzeige an den Lieferanten bedarf, ist AIP zur
Aussetzung der AIP obliegenden Pflichten berechtigt, solange aus Sicht von AIP die Besorgnis
besteht, der Lieferant werde seinen aus dem vorliegenden oder einem anderen mit AIP
abgeschlossenen und noch nicht vollständig erfüllten Vertrag resultierenden Pflichten ganz oder
teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. AIP ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung,
Erhebung von Einreden oder Widerklagen auch berechtigt, wenn die gegen den Lieferanten
gerichtete Forderung von AIP durch Zession erworben wurde oder AIP aus sonstigem Grund zur
Einziehung ermächtigt ist oder die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung zwar entstanden,
aber noch nicht fällig ist oder für die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung eine andere
Währung oder eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder eine Schiedszuständigkeit bei
einem anderen Gericht als dem für die Forderung des Lieferanten zuständigen Gerichts
vorgesehen ist.
4.6.
AIP ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen „Bestellung“ von AIP oder in
diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegt sind.
4.7.
Die Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch AIP erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die
Ware und/oder Werkleistung nach Maßgabe des Vertrages, nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen und nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jeder
Hinsicht mangelfrei ist.

5. Sach- und Rechtsmängel
5.1.
Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der
vereinbarten Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen
oder gegenüber AIP gemachten Äußerungen des Lieferanten oder von gesetzlichen,
insbesondere produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder Kennzeichnungen
des Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und/oder des § 633 BGB, soweit
nicht in der schriftlichen „Bestellung“ von AIP eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder
der Lieferant nachweist, dass AIP den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte und
eingewilligt hat, die mangelhafte Ware und/oder Werkleistung abzunehmen. Gleichermaßen ist
ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und/oder des § 633 BGB gegeben, wenn durch die
Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Eine Freigabe
von Mustern oder Proben durch AIP sowie die Zustimmung von AIP zu Zeichnungen,
Berechnungen oder sonstigen, insbesondere technischen Unterlagen des Lieferanten begründet
nicht eine Kenntnis des Mangels der Ware und/oder der Werkleistung durch AIP und entbindet
den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Qualität der Ware und/oder Werkleistung.
Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in
Ziffern 3.8. ansonsten nach § 435 BGB bzw. nach § 633 Abs. 3 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt
der Lieferung.
5.2.
Die Bestätigung des Lieferanten zu, von AIP gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der
Ware und/oder Werkleistung ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des
Lieferanten im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat AIP schriftlich erklärt, eine
solche Gewähr nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf
allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten,
dass die Ware und/oder Werkleistung eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen
bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware
und/oder Werkleistung gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des
Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.
5.3.
Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware
erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch AIP, spätestens jedoch drei (3) Monate
nach Übergabe an AIP. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische
Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware
und ist bei Anwendung einer bei AIP üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der
Untersuchung auf von AIP vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder
Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer
Fachleute ist nicht erforderlich. AIP ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Ware im
Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder auf Rechtsmängel zu untersuchen.
Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten
Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der
Lieferant wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung
bis AIP eine schriftliche Mitteilung des Lieferanten erhalten hat, dass die Nacherfüllung nunmehr
abgeschlossen ist. Ausgenommen ganz offensichtlicher Vertragswidrigkeiten entfällt die Pflicht
zur Untersuchung im Falle unveränderten Weiterverkaufs. Für von dem Lieferanten zu
erbringende Werkleistungen, für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf
Anwendung finden, besteht keine Untersuchungspflicht.
5.4.
Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware
an AIP und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel innerhalb von zehn (10) Werktagen
nach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte
Sachmängel sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des
Lieferanten für den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der
Verjährung anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Sachmangel wusste oder hätte wissen
müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für AIP. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den
Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel
grob zu bezeichnen, ohne dass nähere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der
betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art
des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei AIP anzufordern.
Rechtsmängel sowie Mängel der von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, für die
nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, können ohne Wahrung
einer Frist jederzeit angezeigt werden.
5.5.
Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche namentlich auch nach
§§ 478, 479 BGB ist AIP nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu
Rechtsbehelfen nach Ziffer 5.6. berechtigt, wenn die Ware und/oder Werkleistung zum Zeitpunkt
des Anlaufens der in Ziffer 5.4. geregelten Frist mangelhaft im Sinne dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme
der Ware und/oder Werkleistung durch AIP verursacht wurde und dem Verantwortungsbereich
von AIP zuzurechnen ist. Die, AIP zustehenden Rechtsbehelfe werden nicht eingeschränkt, wenn
AIP Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung von Sachmängeln ergreift und diese
sachgemäß vorgenommen werden.
5.6.
AIP ist berechtigt, wegen, nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mangelhafter
Ware und/oder Werkleistungen ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder
Ansprüche nicht vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die
Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer
endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. AIP ist nicht verpflichtet, erst
Nacherfüllung verlangen zu müssen oder dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfüllung
einzuräumen, sondern ist wegen des Mangels unmittelbar zu Minderung, Rücktritt und/oder
Schadensersatz berechtigt. Übermengen kann AIP ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass
es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rücktritt in 6.1. und zum
Schadensersatz in 6.2. auch bei Lieferung mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen. Dem
Lieferanten zur Verfügung gestellte Ware ist innerhalb von zehn (10) Kalendertagen bei AIP
abzuholen. Warenrücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Im Falle des
Rücktritts hat AIP lediglich die ihr nach Abzug aller durch den Mangel ausgelösten Aufwendungen
tatsächlich verbleibenden Nutzungen zu ersetzen; ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen ist
nicht zu leisten. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen AIP zudem, ungeachtet sonstiger
Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von AIP in der
Zeit zwischen Lieferung der Ware und/oder Werkleistungen und Beseitigung des Mangels
getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der
Aufwendungen zu verlangen, die AIP ihren Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die
Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem
Lieferanten zuzurechnender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden
Verpflichtungen von AIP nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden. Der Lieferant
ist ferner verpflichtet, für jeden berechtigten Sach- oder Rechtsmangel AIP eine
Bearbeitungspauschale von € 150,00 zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
5.7.
Die Verjährungsfristen des § 438 BGB bzw. des § 634 a BGB beginnen mit Übernahme der Ware
und/oder Werkleistung durch AIP an der, in der schriftlichen „Bestellung“ von AIP bezeichneten
Lieferanschrift und – wenn eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in Limbach-
Oberfrohna/Deutschland und vollständiger Erfüllung aller dem Lieferanten obliegenden
Primärpflichten und betragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10)
Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung aller
Rechtsbehelfe für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware beginnt mit Abschluss der
Nacherfüllung, soweit nicht der Lieferant vor Nacherfüllung schriftlich erklärt, dass die
Nacherfüllung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Verjährung tritt in keinem Fall
vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der
Verjährungsfrist erfolgt.

6. Rücktritt und Schadensersatz
6.1.
Der Lieferant ist unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt
berechtigt. AIP ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ganz oder
teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich
verboten ist oder wird, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen
widerspricht, wenn die schriftliche „Bestell-Annahme“ von AIP später als vierzehn (14)
Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht, wenn die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, wenn der Lieferant
ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber
AIP oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn AIP nach diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigt ist,
wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat und eine von AIP gesetzte Nachfrist fruchtlos
abgelaufen ist oder wenn AIP die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen nicht mehr mit Mitteln
möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren
berechtigten Belange des Lieferanten sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung
zumutbar sind. Im Falle des Rücktritts hat AIP lediglich die ihr nach Abzug aller durch die
Vertragsverletzung ausgelösten Aufwendungen tatsächlich verbleibenden Nutzungen zu
ersetzen; ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen ist nicht zu leisten.
6.2.
AIP ist ungeachtet sonstiger Ansprüche auch nicht-vertraglicher Art berechtigt, ohne
Einschränkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen jeder Art von
Vertragsverletzung Schadensersatz von dem Lieferanten zu verlangen. Die vorbehaltslose
Annahme der Ware und/oder Werkleistung oder Zahlung des Preises hat nicht den Verzicht auf
Schadensersatzansprüche zur Folge. Vorbehaltlich des Nachweises des Lieferanten, dass ein
Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, und ungeachtet der
Geltendmachung weitergehender Schäden ist AIP bei nicht rechtzeitiger oder ausbleibender
Lieferung der Ware und/oder Werkleistung berechtigt, für jede angefangene Verspätungswoche
ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes bis zu
maximal 5 % der Auftragssumme zu verlangen.

7. Sonstige Regelungen
7.1.
Mit Lieferung werden die Ware und/oder Werkleistung sowie alle zugehörigen Unterlagen und
Dokumente uneingeschränkt Eigentum von AIP. Soweit AIP dem Lieferanten Material beistellt,
bleibt das Eigentum von AIP unberührt. Jegliche Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
erfolgt für AIP. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat
dieser lediglich die Wirkungen eines einfachen Eigentumsvorbehalts; AIP ist ungeachtet des
Eigentumsvorbehalts zudem berechtigt, die Ware und/oder Werkleistung jederzeit
uneingeschränkt zu verwenden und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware
und/oder Werkleistung auf Dritte zu übertragen, auch wenn die Verwendung durch AIP den
Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat.
7.2. Ohne Verzicht von AIP auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant AIP von allen
Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen oder
ähnlichen Bestimmungen gegen AIP erhoben werden, soweit das Produkt von dem Lieferanten
geliefert wurde oder die Ursächlichkeit von dem Lieferanten gelieferter Grundstoffe oder Teile für
den Produktfehler nicht ausgeschlossen werden kann. Die Freistellung schließt insbesondere
auch den Ersatz der AIP entstehenden Aufwendungen sowie der Kosten einer vorsorglichen Feldoder
Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen
oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-,
Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der
Verjährung zugesagt. Soweit der Vertrag mit dem Lieferanten nicht von einer von AIP
abgeschlossenen Lieferantenpflichtversicherung abgedeckt ist und AIP den Lieferanten schriftlich
von dem Umfang der Abdeckung informiert hat, ist der Lieferant verpflichtet, ungeachtet
weitergehender Ansprüche von AIP eine Produkthaftpflichtversicherung und eine
Produktrückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Schadensfall
zu unterhalten und das Bestehen der Versicherung auf Anforderung von AIP jederzeit
nachzuweisen.
7.3.
Ohne Verzicht von AIP auf weitergehende Ansprüche wird der Lieferant AIP auf erstes Anfordern
und unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter
Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten
oder die vorherige Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren sowie unter Verzicht
auf den Einwand der Verjährung in schriftlicher Form alle gebotenen Auskünfte und technischen
Dokumentationen zu der Ware und/oder Werkleistung erteilen und uneingeschränkt Sicherheit
oder Ersatz leisten, wenn AIP infolge behördlicher Anordnung Nachteile drohen oder Bußgelder
auferlegt werden oder sonstige Nachteile erfährt und die behördliche Anordnung auf
produktrechtliche Vorschriften gestützt wird, deren Beachtung nach den Bestimmungen in diesen
Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu dem Pflichtenkreis des Lieferanten zählt. Das Gleiche gilt,
wenn AIP aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, Ware und/oder Werkleistung
zurückzurufen, die von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Teile
enthält, sofern deren Ursächlichkeit für den Waren-Rückruf nicht ausgeschlossen werden kann.
7.4.
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten
werden von AIP im Sinne des Datenschutzgesetzes für eigene Geschäftszwecke verarbeitet und
genutzt.
7.5.
An von AIP in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich AIP alle
Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor.
Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des von
AIP erteilten Auftrages verwendet werden. Nach Abwicklung des Auftrages sind sie
unaufgefordert, unter Verzicht auf jedes Recht der Zurückbehaltung, vollständig und ohne
Rückbehalt von Kopien an AIP zurückzugeben.
7.6.
AIP kann gelieferte Software im Hinblick auf die mit dem Lieferanten vereinbarten
Leistungsmerkmale und/oder die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware und/oder
Werkleistung oder zugehöriger Produkte und ohne Beschränkung auf gesetzliche oder sonst mit
dem Lieferanten vereinbarte Nutzungsmöglichkeiten nutzen. AIP ist stets zur Fertigung von
Sicherungskopien berechtigt.
7.7.
Willenserklärungen erfordern Schriftform; alle anderen Erklärungen und Mitteilungen können per
E-Mail und Telefax erfolgen. Mündliche Absprachen erfordern für ihre Wirksamkeit Schriftform.

8. Allgemeine Vertragsgrundlagen
8.1.
Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in 3.6. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und
gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und
Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von AIP mit dem
Lieferanten ist Limbach-Oberfrohna/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der
Lieferant für AIP Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von
Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die
Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Lieferklauseln hat lediglich eine
abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die
in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
8.2.
Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gilt
ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die
Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen
Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
8.3.
Für alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die
örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Chemnitz zuständigen Gerichte
vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die
wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist
der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder
Zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Chemnitz
vorzubringen. AIP ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zu den für Chemnitz AIP zuständigen
Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder
aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
8.4.
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die
unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt

 

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