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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
AIP Innenprojekt GmbH

Stand: 01.Juli. 2023


1. Geltungsbereich der AGB
1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
1.2. Die AGB gelten mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als angenommen.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Geschäfts- oder
Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Abweichungen von unseren allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.


2. Angebot / Aufträge
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie deren Änderungen bedürfen
grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, die über den schriftlichen Vertrag
hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses
selbst.
2.2. Nebenabreden bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung.


3. Preise
3.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden
gesondert in Rechnung gestellt.
Darüber hinaus sind wir ab einen Monat nach Vertragsabschluss zu Preiserhöhungen berechtigt,
wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B. Rohstoff- und Energiekosten)
beruhen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Diese Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach
durch die Veränderungen der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden mit
angemessener Frist angezeigt werden.
Bei vereinbarten Festpreisen gilt dies nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach
Vertragsabschluss entstanden sind.
3.2. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, handelt es sich bei den Preisen für Lieferungen und
Leistungen um Preise ab Werk.
3.3. Bei Lieferung an den Kunden beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten
Lastzügen. Mindermengen berechtigen zur Abrechnung von Kleinmengenzuschlägen. Die
Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Die Abgabe von Teilmengen an verschiedenen
Stellen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis enthalten.
3.4. Mengenunterschreitungen bei der Abnahme von bestellten Einzelpositionen berechtigen uns zur
Anpassung des jeweiligen Einzelpreises, soweit die bestellte Menge um mehr als 10 %
unterschritten wird und wir nicht durch Erhöhung der Abnahmemenge anderer Positionen der
gleichen Bestellung Ausgleich erhalten.


4. Zurückbehaltungsrecht
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


5. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit Verlassen des
Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware
auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


6. Zahlungen
6.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen sofort nach der Lieferung / Leistung fällig.
Zahlt der Kunde nicht innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, kommt er ohne weitere
Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basisprozentsatz im Sinne des BGB zu berechnen. §
286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
6.2. Soweit unsererseits Skonto eingeräumt wird, kann ein Abzug nur anerkannt werden, wenn im
Zeitpunkt der Zahlung ältere fällige Rechnungen vollständig ausgeglichen sind. Soweit eine
Zahlung unseres Vertragspartners nicht ausreicht, um sämtliche Forderungen (einschließlich
etwaiger Kosten und Zinsen) zu tilgen, sind wir berechtigt zu bestimmen, auf welche Schuld die
Leistung angerechnet wird eine anderweitige Bestimmung unseres Vertragspartners ist für uns
nicht verbindlich.
6.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über das Geld verfügen. Im Falle von Schecks und
Wechseln gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wurde
und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht mehr möglich ist.
6.4. Wenn ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte
Restschuld fällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, von unseren Lieferungs- und
Leistungsverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
6.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw.
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstrittig sind.


7. Liefer- und Leistungszeit
7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde.
7.2. Der Kunde kann im Fall des Verzuges Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden
begrenzt.
7.3. Im Falle des Verzuges hat der Kunde nur dann ein Recht auf Rücktritt, wenn er uns schriftlich eine
Nachfrist mit dem Hinweis gesetzt hat, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach
Ablauf der gesetzten Frist ablehne und die Frist ergebnislos verstrichen ist. Ein Rücktritt kann in
diesem Fall nur dann erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wurde.
7.4. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur dann zu, wenn
unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7.5. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert
oder unmöglich gemacht, so haften wir nach Maßgabe der Ziffern 7.3. bis 7.4., es sei denn, dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.
7.6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen,
welche uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder sogar unmöglich machen (z.B.
pandemiebedingte Hindernisse, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoff- und
Energiemangel, Streik und Aussperrungen oder Mangel an Transportmitteln) haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung/Leistung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.7. Sollte die Behinderung mehr als 10 Tage betragen, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils der Lieferung/Leistung
vom Vertrag zurückzutreten. Ziff. 7.3. und 7.4. gelten auch für den Fall des Rücktrittes durch den
Kunden wegen Behinderung.


8. Rechte bei Mängeln
8.1. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der, von uns
gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadenersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8.2. Ist der Kunde Unternehmer, besteht eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
Dabei hat der Kunde Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen.
8.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und
Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
8.7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der
Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art, insbesondere Nebenkosten
aller Art anlässlich der Nacherfüllung aus.
8.8. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines
Mangels die gesetzlichen Rechte zu.


9. Haftung
9.1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.2. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt
werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden,
maximal jedoch bis zu einem Betrag, der der Hälfte der Netto-Auftragssumme entspricht.
9.3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall,
entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen
Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
9.4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw.
-ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene
verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus
einer verschuldensunabhängigen Garantie.
9.5. Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von
uns.


10. Umfassender Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus
diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch
wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
10.2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen.
10.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber
zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen
Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen
Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer
ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen
selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht
selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine
Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Verhält sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit
seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser
die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen
Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle
Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
10.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets
namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet,
die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden
Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder
vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt
als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der
Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.
10.5. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der
Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die
Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese
Kosten dem Verkäufer zu erstatten.
10.6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden Sicherheiten
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den
Käufer um 10 % übersteigt.


11. Sonstige Bestimmungen
11.1. Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden von beiden Parteien unter Beachtung und
Einhaltung der geltenden und künftigen Datenschutzbestimmungen und -gesetze gespeichert und
genutzt.
11.2. Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz
zuständig ist. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz unseres Kunden zu klagen.
11.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen
Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.4. Für den Aufenthalt auf dem Betriebsgelände gelten die an der Zufahrt und im Büro aushängen
Bedingungen des Lieferanten. Wir sind berechtigt, Kunden, die diese Bedingungen nicht erfüllen,
des Platzes zu verweisen. Ansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
11.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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